9. Netzwerktreffen Nord in Hannover
Die Emanzipation und Inklusion auch schwer psychisch beeinträchtigter Menschen ist ein Grundanliegen der Sozialpsychiatrie. Doch im Alltag Sozialpsychiatrischer Dienste wird das Fachpersonal regelmäßig auch mit Problemstellungen konfrontiert, die forensisch-psychiatrische Aspekte einer Risikobeurteilung berühren. So stellt sich bei der diagnostischen Untersuchung einer fremdgefährdend auffälligen Person oft die Frage, ob eine psychische Erkrankung ihre Verantwortungs- und Schuldfähigkeit mindert oder aufhebt. Die Antwort kann darüber entscheiden, wer zuständig ist, die Psychiatrie oder die Polizei; die Folgen für die Betroffenen sind durchaus zwiespältig. Erkennt das Gericht bei einem Straftäter oder einer Straftäterin eine verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit, so kann es zu seiner/ihrer Behandlung die Unterbringung in einer Klinik des Maßregelvollzugs veranlassen. Meistens ist auch nach der Entlassung eine lückenlose Weiterbehandlung am Wohnort der betroffenen Person erforderlich, um den Erfolg der klinischen Behandlung nicht gleich wieder zunichte zu machen. Welche Voraussetzungen sind dabei zu beachten, und was können die Sozialpsychiatrischen Dienste dafür tun, um eine Reintegration von Straftäter*innen mit psychischen Erkrankungen in ihre alte oder neue Heimat zu unterstützen? Ähnliche Fragen stellen sich für psychisch erkrankte Menschen, die aus dem Strafvollzug entlassen werden: Gab es dort eine fachgerechte Therapie, welche Erfolge konnten ggf. dort erreicht werden und was müsste geschehen, um sie zu sichern?